Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 417
§ 417 – Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann die Umsetzung des Programms „Ausbildungsplätze sichern“ an die Bundesagentur übertragen.
- Der Bund erstattet der Bundesagentur die Verwaltungskosten, die durch die Umsetzung entstehen.
- Diese Regelung weicht von § 363 Absatz 1 Satz 2 ab.
- Die Erstattung betrifft nur die Verwaltungskosten, nicht andere Kosten.
- Die Regelung gilt speziell für die Umsetzung des genannten Programms.